Mazeland
image description

BPM-BEFREIUNG

Sind Sie Unternehmer und möchten einen Lieferwagen anschaffen? Dann müssen Sie ab 2025 die gleiche Steuer auf einen Lieferwagen zahlen wie auf einen Personenwagen. Für Nutzfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2025 zugelassen wurden, müssen Sie keine BPM zahlen, sofern Sie das Fahrzeug als Unternehmer erwerben. Profitieren Sie jetzt noch von unseren BPM-freien Nutzfahrzeugen!

Wenn Sie das Fahrzeug privat kaufen, müssen Sie Rest-BPM zahlen, wenn das Fahrzeug weniger als 60 Monate alt ist. Nach 60 Monaten ist das Fahrzeug von der BPM befreit, vorausgesetzt, es besitzt ein graues Kennzeichen (gewerbliche Zulassung).

Achtung: Dies gilt nur für Nutzfahrzeuge mit einem Zulassungsdatum vor dem 1. Januar 2025.

Für vollständig elektrische Lieferwagen bleibt die Ausnahme vorerst bestehen.

Was ist BPM?

BPM steht für "Belasting van Personenauto’s en Motorrijwielen" – eine einmalige Erwerbssteuer, die beim Kauf eines neuen Fahrzeugs erhoben wird – ab 2025 auch bei Lieferwagen.
Die Höhe der BPM richtet sich nach dem CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs.

Auch bei der Importierung eines Fahrzeugs aus dem Ausland muss BPM gezahlt werden – auch bei Gebrauchtwagen.

Ausnahme von der BPM

Von 2007 bis einschließlich 2024 mussten Unternehmer beim Kauf eines Lieferwagens keine BPM zahlen, sofern das Fahrzeug geschäftlich genutzt wurde.

Um das elektrische Fahren zu fördern, gilt weiterhin eine Ausnahme für vollständig elektrische Lieferwagen. Das bedeutet, dass beim Kauf eines solchen E-Fahrzeugs keine BPM fällig wird.

Bedingungen für die aktuelle BPM-Befreiung

Um als Unternehmer keine BPM für Ihren Lieferwagen zahlen zu müssen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie nutzen das Fahrzeug zu mehr als 10 % Ihrer jährlichen Kilometerleistung für Ihr Unternehmen;
  • Sie sind beim Finanzamt als Unternehmer registriert;
  • Das Fahrzeug ist hauptsächlich für den Gütertransport eingerichtet und verfügt über keine Sitzplätze im Laderaum.